Stiftung&Sponsoring
 

Die Hybridstiftung
Stabilität durch Flexibilität

Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz hat der Gesetz­geber einen lange währenden Streit in der Literatur entschieden: Die Verbrauchsstiftung ist in § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB nun auch bundesgesetzlich ausdrücklich zugelassen. Der Stifter kann also in der Satzung fest­legen, dass neben den Erträgen und zusätzlich einge­worbenen Spenden auch das Grundstockvermögen ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet werden darf. Nach der Neufassung des § 10b Abs. 1a EStG wird der erweiterte Spendenabzug allerdings nur für Spenden „in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung“ gewährt. Zu Einzelheiten hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 15.9.2014 jüngst Stellung genommen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2015.03.17
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2366-2913
Ausgabe / Jahr: 3 / 2015
Veröffentlicht: 2015-06-01