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Einflussnahme auf die politische Willensbildung kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck
Der BFH setzt vorläufigen Schlusspunkt im „ATTAC-Verfahren“

Es ist allgemein anerkannt, dass sich steuerbegünstigte Körperschaften (insbesondere Vereine und Stiftungen) auch zu tagespolitischen Themen äußern können. Allerdings ist die Grenze zwischen zulässiger politischer Bildungsarbeit als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zweckverfolgung und der verbotenen Einflussnahme auf die allgemeine politische Willensbildung und öffentliche Meinung seit Jahren umstritten. In einem seit nunmehr rund zehn Jahren anhaltenden Rechtsstreit zwischen hessischer Finanzverwaltung und dem Trägerverein von ATTAC um eben diese Grenzziehung äußerte sich nunmehr abermals der BFH.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2021.02.17
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2366-2913
Ausgabe / Jahr: 2 / 2021
Veröffentlicht: 2021-04-09