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Spendenabzug vor dem Großen Senat
Zum Rück- und Vortrag bei Großspenden und zur Vererbbarkeit eines Abzugspotenzials

Nach § 10b Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Einzelzuwendungen zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke in Höhe von mindestens 25.565 (sog. Großspenden) auf das vorangegangene bzw. die fünf folgenden Veranlagungszeiträume übertragen werden. Dies gilt jedoch nur, soweit die Großspende wegen der Abzugsbegrenzung auf Höchstbeträge in § 10b Abs. 1 S. 1 und 2 EStG im Jahr der Zuwendung nicht in voller Höhe abziehbar ist. Der folgende Beitrag zeigt, was der Rück- bzw. Vortrag eines Abzugspotenzials auf mehrere Veranlagungszeiträume nach Auffassung der Rechtsprechung voraussetzt und welche Überlegungen in der Gestaltungspraxis angestellt werden sollten.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2006.02.14
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2366-2913
Ausgabe / Jahr: 2 / 2006
Veröffentlicht: 2006-04-01