Stiftung&Sponsoring
 

Steuerbefreiung im Nachhinein
Wie Stiftungsdotationen durch § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbstG erbschaftsteuerlich motiviert werden

Was von Todes wegen erworben wird, unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes – ErbStG). Wird allerdings eine steuerbegünstigte Organisation als Erbin eingesetzt oder erhält sie ein Vermächtnis, bleibt dieser Erwerb steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG). Mitunter wird eine Stiftung jedoch Mitglied einer Erbengemeinschaft, oder hat Vermächtnisse an Privatpersonen zu erfüllen. Wenn die anderen Personen philanthropisch interessiert sind, kann es sich lohnen, auf eine besondere Vorschrift hinzuweisen, durch die eine Weitergabe des nachgelassenen Vermögens nachträglich von der Steuer befreit wird, den § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2019.06.17
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2366-2913
Ausgabe / Jahr: 6 / 2019
Veröffentlicht: 2019-12-16