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Übergänge – was nach Steuern übrig bleibt

Durch hoheitliche Anordnung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer beteiligt sich der Fiskus am (neuen) Eigentum der Bedachten und Beschenkten. Rechtspolitisch wird argumentiert, dass diese Steuer die Umverteilung und damit die Chancengerechtigkeit innerhalb der Gesellschaft erhöht; auch sei sie durch die besondere finanzielle Leistungsfähigkeit durch unentgeltlichen Erwerb gerechtfertigt. In der Praxis gibt es allerdings wegen der hohen persönlichen Freibeträge und sachlichen Befreiungen nur ein vergleichsweise geringes Erbschaftsteueraufkommen in Höhe eines mittleren einstelligen Milliardenbetrages. Die wenigen aufgegriffenen Einzelfälle lösen indes einen hohen Beratungs- und Gestaltungsbedarf aus.

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2366-2913
Ausgabe / Jahr: 2 / 2020
Veröffentlicht: 2020-04-20