Die gemeinnützige Organisation hat geerbt, ganz allein und ohne dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. Sie ist als Alleinerbin ausreichend legitimiert, hat die Vorfragen geklärt und geht nun daran, den Nachlass ganz konkret abzuwickeln und für ihre satzungsmäßigen Zwecke nutzbar zu machen. Damit sind die Erfassung, Übernahme und Einziehung der Vermögenswerte, aber auch die Bedienung aller Nachlassverbindlichkeiten verbunden.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2023.05.18 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-10-12 |
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