DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2014.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-04-01 |
+++ Geben gibt: ab sofort nominieren! +++ Privatbank als „Social Entrepreneur“ +++ Unternehmen für Kultur +++ Lohn und Ehre in der Stiftungsführung +++
Die erste Bürgerstiftung der Welt feiert in diesem Jahr ihren 100. Geburtstag. In Deutschland gibt es Bürgerstiftungen seit 18 Jahren. Ihre Entwicklung ist auch eine Suche nach ihrem Alleinstellungsmerkmal - ihrem Unique Selling Point (USP). Was aber ist der USP der Bürgerstiftungen? Warum sollen sich potenzielle Stifter, Spender oder Ehrenamtliche überhaupt mit ihnen beschäftigen?
Wer sich in einer Stiftung engagiert, wird zumeist von einer starken Motivation geleitet. Je nach Individuum kann sich diese innere Antriebskraft auf ganz unterschiedliche Motive, Bedürfnisse und Ziele stützen und dazu führen, dass sich Menschen in ein und derselben Situation mitunter ganz unterschiedlich verhalten, ihre Motivation anders wahrnehmen und bewerten.
In der anhaltenden Niedrigzinsphase können sog. Alternative Investments, die über die traditionellen Anlagen in Aktien und Anleihen hinausgehen, Chancen für eine Stabilisierung des Stiftungsportfolios bieten. Sie können einen positiven Beitrag zur Diversifikation sowie zur Optimierung der Rendite und Volatilität der Vermögensanlage leisten. Zudem bieten sie die Chance, in der Ausrichtung auf den Stiftungszweck als „Mission Investing“ eine „doppelte Dividende“ zu erzielen. Solche Möglichkeiten stehen aber noch am Anfang ihrer Entwicklung und sind in der Breite noch nicht in transparenter Form investierbar.
Mit ihrer Ausrichtung auf dauerhafte Existenz und die Förderung der Allgemeinheit stellen Stiftungen den Archetypus nachhaltiger Investoren dar. Um ihre wohltätigen Zwecke heute und in ferner Zukunft verwirklichen zu können, müssen sie sowohl ihr Vermögen erhalten und eine laufende Rendite erzielen als auch versuchen, durch ihre Investitionen zu einer ökologisch und sozial ausgewogenen Entwicklung der Welt beizutragen. Zur Vorbereitung entsprechender Anlageentscheidungen reichen rein finanziell orientierte Analyseansätze daher nicht mehr aus. Es müssen Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden, um langfristig wirksame renditestarke Anlageoptionen zu erkennen.
Die „Umschichtungsrücklage“ findet zunehmende Aufmerksamkeit bei der Errichtung einer Stiftung und in der Praxis ihrer Verwaltung. Sie ermöglicht die Saldierung von Gewinnen und Verlusten aus der Umschichtung von Vermögen. Ihren Ausgangspunkt nahm dieses inzwischen weit verbreitete Instrument im Steuerrecht: Der Anwendungserlass zur Abgabenordung (AEAO) in der Fassung vom 30.12.1996 nahm erstmals Vermögen einer Körperschaft vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung aus, das durch Umschichtungen entstanden ist.
Mit Urteil vom 8.11.2013 verurteilte das OLG Oldenburg (6 U 50/13) den ehemaligen Alleinvorstand der Stiftung Johannes a Lasco Bibliothek in Emden zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. mehr als 450.000 €, davon 113.000 € wegen einer unzulässigen Anlage des Stiftungsvermögens in Form von Aktienankäufen und Anlagegeschäften. Aus dem Umstand, dass der Vorstand das Vermögen nicht ausschließlich mündelsicher angelegt hatte, schlussfolgerte das Gericht eine Risikobereitschaft, die dem Grundsatz der Vermögenserhaltung widerspräche.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) hat gerade für den gemeinnützigen Sektor eine große Bedeutung, denn er enthält die bundesweit abgestimmte Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51-68 AO). Mit Schreiben vom 31.1.2014 (BStBl I 2014, S. 290 ff., hier S. 316-349) hat die Finanzverwaltung den AEAO an die zahlreichen Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des Ehrenamts vom 21.3.2013 (BGBl I 2013, S. 566) angepasst. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Kapitalbasierte Stiftungen müssen aus dem ihnen übertragenen Vermögen ordentliche Erträge erwirtschaften, um es durch Rücklagenbildung in seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, den Stiftungszweck zu erfüllen und die erforderlichen Verwaltungskosten zu decken. Anlagestrategie und Asset-Allocation sehen nicht selten auch Direktinvestitionen in Aktien und zinstragende Titel europäischer Emittenten oder europäische Immobilienstandorte vor. Jedoch werden in Deutschland steuerbegünstigte Stiftungen in vielen der aktuell 28 EU-Mitgliedsstaaten nicht automatisch als steuerbefreit behandelt. Insofern stellt sich das Problem der Freistellung von oder der Erstattung bereits einbehaltener Quellensteuern.
In der Beratungspraxis spielt die Frage nach der Haftung von Stiftungsorganen zum Glück nur in Einzelfällen eine Rolle. Doch wenn die Haftungsfalle zuschlägt, kann dies selbst für ehrenamtlich tätige Vorstände existenzbedrohende Folgen haben. Es lohnt daher in jedem Fall, sich rechtzeitig über die zivilrechtlichen und satzungsmäßigen Rahmenbedingungen zu informieren.
Bei der Vorbereitung einer Stiftungserrichtung steht regelmäßig die konkrete Satzungsausgestaltung mit der Formulierung von Zweck, Organstruktur sowie Vermögensausstattung im Fokus. Das für den Errichtungsakt ebenso entscheidende „Stiftungsgeschäft“ spielt bei den Planungen hingegen eine meist nur untergeordnete Rolle. Eine unzureichende Vorbereitung des Stiftungsgeschäfts kann jedoch fatale Folgen haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Stifter dem kirchlichen Rechtskreis zuzuordnen ist, der für eine wirksame Stiftungserrichtung eine ausdrückliche amtskirchliche Genehmigung verlangt. Wo diese fehlt, droht die unheilbare Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts.
Die ertragsteuerliche Befreiung gemeinnütziger Stiftungen bedeutet keineswegs ihre gleichzeitige Umsatzsteuerfreiheit. Öfter als häufig gedacht, sind Stiftungen bei ihrer Zweckverwirklichung als Unternehmer aktiv, z.B. bei Kooperationen oder der Auslagerung von Tätigkeiten. Mit der komplexen Materie befassen sich erneut die Roten Seiten. Während im 1. Teil [RS 5/2013] die Grundlagen der Umsatzbesteuerung behandelt wurden, stehen in dieser Ausgabe praxisrelevante Sachverhalte und Gestaltungsoptionen zur Vorsteuer im Fokus.
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