DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2022.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-10 |
+++ Zukunftsfähige Bildungsinitiativen: Von Rap-Song bis Escape Room +++ DZ BANK-Stiftung fördert Forschungsprojekte zu Zukunftsthemen der Bankenbranche +++ „Nichtanwendungserlass“ zu steuerbegünstigten Servicekörperschaften? +++ Gesellschaftliches Engagement der DAX-40-Unternehmen ausbaufähig +++
Die Stiftung Menschen für Menschen hat der Kolumbianerin Paula Caballero am 20.11.2021 in München den Karlheinz Böhm Preis 2021 für ihren entscheidenden Beitrag zur Einführung der globalen Nachhaltigkeitsziele verliehen (vgl. S&S 6/2021, S. 4). Die Stiftung hat sich die Umsetzung der Ziele schon lange zur Aufgabe gemacht und verfolgt dabei einen ganzheitlichen Ansatz.
Vor 25 Jahren wurde die erste Bürgerstiftung in Gütersloh gegründet. Seitdem ist sie nicht nur Modell für andere Stiftungsgründer, sie hat auch einige wegweisende Projekte auf den Weg gebracht. Zum Jubiläum gab es Lob vom Bundespräsidenten.
Nicht nur große Stiftungen können viel bewegen: Wer Treuhandstiftungen gut plant und mit starken Partnern arbeitet, kann nachhaltige Veränderung schaffen. Das zeigt die Arbeit der SOS-Kinderdörfer weltweit, die auch als Vermittler für internationale Kooperationen tätig sind.
Der Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung ist ein Novum in der deutschen Geschichte – und das nicht nur mit Blick auf die Parteienkonstellation. Auch die Vorhaben zur Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagements sind in dem Dokument so präsent wie in keiner Koalitionsvereinbarung zuvor.
Die Stiftung Aktive Bürgerschaft hat sich den Herausforderungen der Corona-Pandemie gestellt und ihre Arbeitsprozesse digitalisiert (vgl. Teil A, S&S 6/2021 S. 20 – 21). Was das für das mobile Arbeiten des Teams und für die Unterstützung von Bürgerstiftungen und Service-Learning-Schulen konkret bedeutet, wird im Folgenden beschrieben.
Nachhaltigkeit, Purpose und Leadership sind eng zusammenhängende Orientierungsleitplanken, wenn es darum geht, Sinn und Zweck von Organisationen anforderungsgerecht definieren zu können. Basistrends wie Digitalisierung und New Work müssen integriert werden. Insbesondere auch im NPO-Bereich und mit Perspektive auf die Führung von Stiftungen sind spezifische Stakeholder-Interessen unter Beachtung neuer Regulatorik zu berücksichtigen.
Die steigende Inflation fordert die internationalen Notenbanken heraus. Sowohl die US-Notenbank als auch die Europäische Zentralbank haben bereits angekündigt, ihre Anleihenkäufe reduzieren zu wollen. Stiftungen sollten sich jetzt auf ein mögliches Ende des vier Jahrzehnte andauernden Bullenmarkts bei Anleihen vorbereiten und sich entsprechend in ihrem Portfolio positionieren. Wird es zur weltweiten Zinswende kommen?
Der 1956 in Bonn geborene, in New York und Berlin lebende Künstler ist vor allem durch komplexe Raum-Installationen und Auftragswerke im öffentlichen Raum bekannt geworden sowie durch eine Vielzahl von Ausstellungen in aller Welt. Immer wenn er seine Kreationen dem Publikum zur Ansicht bringt, handelt es sich um weit mehr als etwa die Präsentation vorher im Atelier entstandener Werke.
Obwohl die Stiftungsrechtsreform erst in anderthalb Jahren in Kraft tritt, stellt sich für Praktiker und verantwortliche Gremienmitglieder bereits jetzt die Frage, welche Auswirkungen die Reform für ihre (tägliche) Arbeit haben wird und inwieweit bereits heute Handlungsbedarf im Hinblick auf etwaige Satzungsänderungen besteht. Vor diesem Hintergrund nimmt dieser Teil der Reformdebatte das Thema „Änderungen der Stiftungsverfassung“ in den Blick.
Steuerbegünstigte Organisationen können nur letztwillig begünstigt werden, wenn ein wirksames Testament zu ihren Gunsten vorliegt. Da sie nicht blutsverwandt sind, wären sie bei der grundsätzlich geltenden gesetzlichen Erbfolge keinesfalls begünstigt. Scheitert das Testament, gehen sie sicher leer aus. Es ist folglich entscheidend, dass steuerbegünstigte Organisationen in letztwilligen Verfügungen rechtssicher bedacht sind.
Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen oder nichtgemeinnützigen Körperschaften ergeben sich infolge der grundsätzlichen Bindung der Mittelverwendung und des Vermögens bei gemeinnützigen Körperschaften an den jeweiligen Satzungszweck stets besondere rechtliche und steuerliche Fragestellungen. Die Notwendigkeit für das arbeitsteilige Zusammenwirken mehrerer gemeinnütziger Einrichtungen, sei es durch Kooperationen zwischen bestehenden Einheiten oder durch die Aufspaltung bestehender Einheiten in Holdingstrukturen, hat in den letzten Jahren tendenziell zugenommen.
Gerichtsurteile
Klage eines Umweltverbands gegen die Stiftungsanerkennung VG Schwerin, Beschluss vom 12.7.2021 – 7 B 1118/21 SN
Gemeinnützigkeit des Trägers einer Privatschule BFH-Beschluss vom 26.5.2021 – V R 31/19
+++ Gemeinnützigkeitsbezogene Vorhaben im Koalitionsvertrag +++ Karl Kübel Stiftung feiert 50-jähriges Bestehen +++ Corona-Herausforderungen prägen Aktivitäten im Stiftungsnetzwerk Ruhr +++
+++ Stiftungspreise für Journalisten und Lehrer +++ Förderpreise für junge Künstler +++ Deutscher Nachhaltigkeitspreis für Städte und Gemeinden +++
+++ Neuer Präsident des Stifterverbandes: Michael Kaschke löst Andreas Barner ab +++ Neu in der S&S-Redaktion +++
+++ MünchnerStiftungsFrühling 2022 +++ 11. Kulturpolitischer Bundeskongress +++
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