DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2021.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-12-09 |
+++ Nachhaltigkeitsziele als Maßstab für moderne Entwicklungszusammenarbeit +++ Report Bürgerstiftungen 2021 zum Stiftungskapital +++ Spendenabzug bei konkreter Zweckbindung +++ Verbands-Forderungen für die neue Legislaturperiode +++
Vor 25 Jahren wurden die ersten deutschen Bürgerstiftungen in Hannover und Gütersloh gegründet. Die Idee: In einer Bürgerstiftung engagieren sich Menschen und Unternehmen mit Geld, Zeit und Ideen gemeinsam für ihre Stadt oder Region. Heute gibt es Mitmach-Stiftungen an 420 Orten. Sie haben ein Stiftungskapital von einer halben Mrd. € gesammelt, insgesamt bereits 173 Mio. € Spenden eingeworben und gemeinnützige Projekte mit rund 210 Mio. € unterstützt.
Akteure wie Stiftungen, Vereine, Verbände usw. werden oftmals kollektiv als „Dritter Sektor“ bezeichnet. Diese Begrifflichkeit geht implizit von einer (grundlegenden) Unterscheidung von Wirtschaft, Politik und Zivilgesellschaft aus – und damit von drei Systemen, die nach anderen Gesetzmäßigkeiten und Regeln funktionieren und daher unterschiedlich behandelt werden müssen. Dies kann teilweise bis in die Tiefen unseres Rechts-, Steuer- und Normensystems nachverfolgt werden.
Die Stifter und Stifterinnen der Gründungsgeneration haben oftmals zur Absicherung des Familienunternehmens bzw. zwecks langfristiger Versorgung der Begünstigten eine Privatstiftung errichtet. Naturgemäß divergiert der ursprüngliche Wille der Stiftenden von der Erwartungshaltung der Nachkommen erheblich oder die Ausgestaltung der Stiftungserklärung ist schlichtweg für den Generationenwechsel nicht geeignet bzw. insgesamt nicht mehr zeitgemäß. Dies kann dazu führen, dass die gesamte Stiftungskonstruktion in Frage gestellt wird.
Spätestens seit dem Beginn der Corona-Pandemie ist klar: Die Arbeitswelt ändert sich nachhaltig. Die Stiftung Aktive Bürgerschaft gestaltet diesen Wandel für sich und nutzt ihn aktiv als Chance, Arbeitsprozesse zu digitalisieren. Damit kann sie auch eine weitreichendere Unterstützung ihrer Kernzielgruppen Bürgerstiftungen und Schulen realisieren.
Die Fortentwicklung des Transparenzregisters schreitet mit dem Inkrafttreten des Transparenz- und Informationsgesetzes (TraFinG) zum 1.8.2021 weiter voran. Hiermit wird das Transparenzregister zu einem Vollregister umgestaltet. Aufgrund der hohen Bedeutung für die Praxis greifen wir das Thema mit speziellem Blick für betroffene Rechtseinheiten aus dem Non-Profit-Sektor auf und beschreiben insbesondere den aktuellen Handlungsbedarf.
Impact Investing wird als eine Erweiterung und Ergänzung der gemeinnützigen Stiftungstätigkeit verstanden. Mit der Umsetzung der Strategie des „Social“ Impact Investing tätigt das Evangelische Johannesstift Investitionen mit der Absicht, neben einer finanziellen Rendite messbare, positive soziale oder ökologische Wirkungen zu erzielen, die dem Stiftungszweck nicht zuwiderlaufen. Die Stiftung strebt damit die Erzielung einer quasi „doppelten Dividende“ an.
Vielfältige Assoziationen bietet ein Blatt der Schweizer Künstlerin, die überwiegend in Deutschland und den USA lebte und arbeitete. In verschiedenen Bereichen und Phasen ihres künstlerischen Schaffens beschäftigte sich Jud schon frühzeitig und immer aufs Neue mit dem Thema Geld.
Ob einer gemeinnützigen Organisation ein Nachlass tatsächlich zufließt, hängt vor allem von den Bindungen ab, die zu Lebzeiten des Erblassers gestaltet und gestärkt werden. Gerade bei großen Vermögen sollten die Weichen schon früh verbindlich gestellt werden. Dies ist umso wichtiger, wenn Unternehmensbeteiligungen übertragen werden sollen. Leider ist es noch oft so, dass NPOs die Zuwendung eines Unternehmens scheuen.
Lange hat es gedauert. Nun ist das neue Stiftungszivilrecht da. Manche sagen erfreut „endlich“. Andere freuen sich dagegen gar nicht. Das neue Recht wird jedenfalls vielfache Herausforderungen mit sich bringen und wohl zu einer Konsolidierung in der Stiftungswelt führen.
Nur durch ausdrückliche Satzungsbestimmungen kann die Vertretungsmacht eines Stiftungsvorstands im Außenverhältnis gegenüber Dritten begrenzt werden (§§ 86 i. V. mit 26 Abs. 1 BGB). Bisher sollte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits der Stiftungszweck allein eine solche Beschränkung bilden können. Dies wurde von vielen Stiftungsrechtlern in der Literatur anders gesehen. In einem Urteil vom 15.4.2021 (Az.: III ZR 139/20) hat der BGH nun die alte Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.
Gerichtsurteile
Eintragung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen in das Handelsregister OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 24.1.2017 – 20 W 290/14
BMF-Schreiben
Die wichtigsten Regelungen im neuen AEAO
+++ Zulässigkeit politischer Mittel zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke +++ Klimawandel im Fokus der Vermögensverwalter +++ One Planet Guide für faires Reisen +++ Frauenministerin rät Bundesbehörden von Genderzeichen ab +++ Diversitätsbericht 2018–2020 +++
+++ Klimaschutz im Bundesnetzwerk bürgerschaftliches Engagement +++ Erasmus Mayr erhält deutschen Philosophiepreis +++ AKF-Award des Kulturkreises der deutschen Wirtschaft +++
+++ Wechsel im Beirat des Bundesverbands Deutscher Stiftungen +++ Wechsel im Vorsitz der DSZ-Geschäftsführung +++
+++ Münstersche Empfehlungen zur Förderung begabter Kinder und Jugendlicher +++ 17. Norddeutscher Fundraisingtag am 21./22.2.2022 +++
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: