Nur durch ausdrückliche Satzungsbestimmungen kann die Vertretungsmacht eines Stiftungsvorstands im Außenverhältnis gegenüber Dritten begrenzt werden (§§ 86 i. V. mit 26 Abs. 1 BGB). Bisher sollte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits der Stiftungszweck allein eine solche Beschränkung bilden können. Dies wurde von vielen Stiftungsrechtlern in der Literatur anders gesehen. In einem Urteil vom 15.4.2021 (Az.: III ZR 139/20) hat der BGH nun die alte Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2021.06.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-12-09 |
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