DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2006.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
Die Stiftung Elbphilharmonie wurde im Oktober 2005 von zwei Hamburger Bankhäusern gegründet, um das private Engagement für das Jahrhundertprojekt Elbphilharmonie zu motivieren, zu fördern und zu koordinieren.
Ein solcher Posten ist natürlich unbezahlt. Die G. und H. Murmann-Stiftung aus dem rheinischen Troisdorf, eine „rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts“, betreibt mit bescheidenen Mitteln Denkmalschutz in den neuen Bundesländern. Sie kennt nur ehrenamtliche Tätigkeit, die Verwaltungskosten beschränken sich auf Bankgebühren. Aus welchen Mitteln und wofür sollte da der Mit-Stifter, Vorsitzende und Geschäftsführer honoriert werden? Das Amt ist ohnedies unbezahlbar.
Die Wahl der „richtigen“ Vermögensstrategie ist eine der wichtigsten Aufgaben der Stiftungsgremien. Diese Entscheidung stellt eine wesentliche Weiche für den Erfolg der Vermögensanlage. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es, einige Kernelemente der strategischen Steuerung des Stiftungsvermögens darzustellen.
Investitionen in Immobilien sind seit jeher eine bedeutende Anlageklasse von Stiftungsvermögen. Sie haben große Bedeutung für die Zukunftsplanung der Stiftung. Auf Immobilien gründen Werterhaltung des Stiftungsvermögens und Einnahmenerzielung und damit die Verwirklichung des Stiftungszwecks. Es handelt sich um Vermögenswerte, die Freude bereiten können, aber oft auch Kummer und Sorgen verursachen. Ein unternehmerischer, aktiver Umgang mit diesem Bestand an Vermögenswerten ist in jedem Falle sinnvoll.
In den letzten Jahren haben nachhaltige Kapitalanlagen zunehmend an Aufmerksamkeit - und Zuspruch - gewonnen. Inzwischen ist dieser Investmentstil, bei dem Stiftungen neben der für Kapitalerhalt und Zweckverwirklichung zwingend notwendigen Ökonomie auch ethische, ökologische und soziale Belange berücksichtigen können, eine feste Größe in der Vermögensverwaltung. Im Teil 1 dieses Beitrages werden Chancen, aber auch Probleme der nachhaltigen Anlage benannt und mögliche Nachhaltigkeitskriterien vorgestellt. Im Teil 2 wird die durch die unübersichtliche Marktlage aufgeworfene Kernfrage, welche Nachhaltigkeitsstrategie für welche Stiftung am besten geeignet ist, unter Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile beantwortet.
Wertorientierte Aktieninvestments sind gerade für Stiftungen ein interessanter Baustein in der Vermögensanlage. Besteht das Vermögen - insbesondere in Niedrigzinsphasen - ausschließlich aus festverzinslichen Wertpapieren, so werden die Ziele Ertragsausschüttung und Kapitalerhalt nur suboptimal bedient. Der nachfolgende Beitrag soll zeigen, welche Gestaltungsmöglichkeiten die Anlage in wertorientierte Aktien für die Vermögensentwicklung einer Stiftung eröffnet.
Für die Anlage von Stiftungsgeldern müssen nicht nur die Angebote für das breite Publikum in Frage kommen. Nach individuellen Vorgaben der Stiftungen strukturierte Produkte finden zunehmend im Portfolio von Stiftungen ihren Platz.
In diesem zweiteiligen Beitrag wird ein Grundgerüst vorgestellt, das bei den Überlegungen zur Gründung einer Stiftung hilfreich sein soll. In Teil 1 ging es um Vorüberlegungen und die Frage, welche Stiftungsform wann sinnvoll ist. In Teil 2 wird es nun um die Stiftungsgründung, die Ausgestaltung der Satzung sowie die Vermögensverwaltung gehen. Durch die Beiträge zieht sich als roter Faden die ostwestfälische Unternehmerin Heidrun Höttenkott, die sich mit dem Gedanken trägt, „etwas zu tun“.
Jugend denkt Zukunft ist eine Initiative der Wirtschaft, die deutschlandweit Schüler aller Schultypen der Jahrgangsstufen neun bis zwölf in den Innovationsdialog einbindet. Antworten auf zukunftsentscheidende Fragen zu finden - das ist die spannende Herausforderung, der sich die Teilnehmer des Projektes stellen. Die neue Art des Lernens sowie die Kooperation von Unternehmen und Schulen ermöglichen einen Brückenschlag von der Theorie zur Praxis.
Wer das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht aus der Sicht eines Ausländers betrachtet, findet ein hochreguliertes Gesetzessystem, welches in sich weder übersichtlich noch konsequent noch stimmig ist. Reihenfolge und Aufbau der Vorschriften sind teilweise ungeordnet und in ihren Beziehungen zu den einzelnen Steuergesetzen schwer durchschaubar. Alle im Gesetz niedergelegten sog. Grundsätze werden permanent durch Ausnahmetatbestände durchbrochen. Hinter dem Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) scheint keine einheitliche und tragende Idee zu stehen. Nunmehr allerdings scheint Bewegung in die starre Frontenstellung zwischen den Nöten der staatlichen Haushalte und den für bessere Rahmenbedingungen kämpfenden Akteuren des Dritten Sektors gekommen zu sein.
Nach § 10b Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Einzelzuwendungen zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke in Höhe von mindestens 25.565 € (sog. Großspenden) auf das vorangegangene bzw. die fünf folgenden Veranlagungszeiträume übertragen werden.
Bevor eine Organisation in die Öffentlichkeit geht, muss sie eine Entscheidung über die eigene Identität treffen. Das Wesen, die eigene Marke, muss bekannt sein, um nicht beliebig zu werden. Dabei geht es um strategische und gestalterische Fragen. Der vorliegende Erfahrungsbericht zeigt an einem Beispiel auf, wie aus Theorie Praxis wird und wie ein kreativer Prozess an einem Markenkern verankert werden kann.
Im Energiemarkt werden grundsätzlich austauschbare Produkte angeboten; Unternehmen können sich daher allenfalls über den Preis, nicht jedoch über die restlichen Produkteigenschaften unterscheiden. Es muss daher das Ziel der Unternehmen sein, den Kunden einen emotionalen Zusatznutzen anzubieten. Sponsoring ist ein geeignetes Kommunikationsinstrument, um gesellschaftliche Verantwortung zu demonstrieren und damit Sympathiepotenziale aufzubauen.
Das schweizerische Stiftungswesen erhält neuen Auftrieb. Am 1. Januar 2006 sind verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für gemeinnützige Stiftungen in Kraft getreten. Zugleich wurde das Stiftungsprivatrecht unter Wahrung seines liberalen Charakters einer Teilreform unterzogen. Das Stiften und Spenden soll so noch attraktiver werden.
Im Frühjahr werden die Bilanzen für das vergangene Jahr vorgelegt, auch für den Dritten Sektor der Gemeinnützigkeit. Jetzt liegen erste Ergebnisse für das Jahr 2005 vor. Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz werden Rekorde bei Neugründungen gemeinnütziger rechtsfähiger Stiftungen gemeldet.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.7.2002 (BGBl. I S. 2634) ist das in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelte materielle Stiftungsrecht mit dem Ziel geändert worden, die Voraussetzungen für das Entstehen einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts einfacher und transparenter zu gestalten sowie abschließend und bundeseinheitlich zu regeln. Durch die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Anerkennung wurde die Stifterfreiheit verdeutlicht. Auf dieser Grundlage hat die nordrhein-westfälische Landesregierung dem Landtag nach Abschluss einer längeren Diskussions- und Vorbereitungszeit unter dem 22.9.2004 den Entwurf eines neu gefassten Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) zugeleitet (LT-Drs. 13/5987).
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