Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.7.2002 (BGBl. I S. 2634) ist das in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelte materielle Stiftungsrecht mit dem Ziel geändert worden, die Voraussetzungen für das Entstehen einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts einfacher und transparenter zu gestalten sowie abschließend und bundeseinheitlich zu regeln. Durch die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Anerkennung wurde die Stifterfreiheit verdeutlicht. Auf dieser Grundlage hat die nordrhein-westfälische Landesregierung dem Landtag nach Abschluss einer längeren Diskussions- und Vorbereitungszeit unter dem 22.9.2004 den Entwurf eines neu gefassten Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) zugeleitet (LT-Drs. 13/5987). Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens ist das Gesetz am 27.1.2005 verabschiedet worden. Damit liegt eine umfassende Überarbeitung des seit 25 Jahren unverändert geltenden Landesstiftungsgesetzes vom 21.6.1977 vor. Neben den notwendigen Anpassungen an die bundesrechtliche Lage sollte die Eigenverantwortung der Stifter gestärkt und die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane unter Beachtung des Stifterwillens gewährleistet werden. Auch andere Länder, allen voran Rheinland-Pfalz und Hamburg, haben ihre Stiftungsgesetze modernisiert.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2006.02.26 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
| Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
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