Nach § 10b Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Einzelzuwendungen zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke in Höhe von mindestens 25.565 € (sog. Großspenden) auf das vorangegangene bzw. die fünf folgenden Veranlagungszeiträume übertragen werden. Dies gilt jedoch nur, soweit die Großspende wegen der Abzugsbegrenzung auf Höchstbeträge in § 10b Abs. 1 S. 1 und 2 EStG im Jahr der Zuwendung nicht in voller Höhe abziehbar ist. Der folgende Beitrag zeigt, was der Rück- bzw. Vortrag eines Abzugspotenzials auf mehrere Veranlagungszeiträume nach Auffassung der Rechtsprechung voraussetzt und welche Überlegungen in der Gestaltungspraxis angestellt werden sollten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2006.02.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
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