Steuerbegünstigte Organisationen können nur letztwillig begünstigt werden, wenn ein wirksames Testament zu ihren Gunsten vorliegt. Da sie nicht blutsverwandt sind, wären sie bei der grundsätzlich geltenden gesetzlichen Erbfolge keinesfalls begünstigt. Scheitert das Testament, gehen sie sicher leer aus. Es ist folglich entscheidend, dass steuerbegünstigte Organisationen in letztwilligen Verfügungen rechtssicher bedacht sind. Im Kontakt mit potenziellen Nachlassgebern und Erblasserinnen sollten die Organisationen bzw. ihre verantwortlichen Mitarbeitenden also die notwendigen juristischen Informationen vermitteln – entweder selbst oder durch Vermittlung eines Rechtsanwalts.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2022.01.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-10 |
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