Unstreitig dürfen sich auch steuerbegünstigte Körperschaften politisch betätigen. Fraglich ist allerdings, wann die Grenze zur sog. Beeinflussung der allgemeinen politischen Meinungsbildung überschritten und insoweit eine Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zu negieren sowie der Status als steuerbegünstigte Körperschaft insgesamt zu versagen ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2017.04.24 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-10 |
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