Es kommt gerade bei Förderstiftungen häufig vor: Der Stifter wünscht, dass die Satzung eine ganze Reihe steuerbegünstigter Zwecke enthält. In Einzelfällen werden sogar sämtliche Zwecke der § 52 Abs. 2 Nr. 1–17, § 53 und § 54 AO genannt (wobei hier die Stiftungsaufsicht oft eine ablehnende Haltung aus dem Bestimmtheitsgebot heraus entwickelt). Gründe gibt es viele: Der Stifter will die Stiftung nicht zu eng ausrichten; sie wird nur „angestiftet“, soll also später weitere Zuwendungen erhalten und Erbin seines großen Vermögens sein; die Satzung soll offengehalten werden, damit die Stiftung flexibel auf gesellschaftliche Herausforderungen und zukünftige Ereignisse reagieren kann; die vorgesehene Ausrichtung der Stiftung berührt eine Mehrzahl der in den Katalogen der §§ 52 ff. AO aufgeführten Förderbereiche; spätere Zweckerweiterungen, die stiftungsrechtlich wegen der strengen Anforderungen des § 85 Abs. 1 BGB regelmäßig schwierig umzusetzen sind, sollen vermieden werden usw. Ob „Vorratszwecke“, also Zwecke, die absehbar, jedenfalls aber zu Beginn oder während der Stiftungstätigkeit nicht alle gleichzeitig oder in einem engeren Zusammenhang verfolgt werden können, zulässig sind, ist umstritten.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2026.01.18 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-02-09 |
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