Mitglieder von Organen und sonstige Helfer von Stiftungen sind einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Solange die Gesetzeslage unverändert bleibt, stellt sich die Frage nach Haftungsmilderungsansätzen im aktuellen Recht jenseits der Möglichkeiten einer D&O-Versicherung. Der Verschuldensmaßstab des § 276 Abs. 1 BGB gilt nur, soweit eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. In diesem Rahmen kommen grundsätzlich gesetzliche, arbeits-, satzungsrechtliche oder vertragliche Regelungen in Betracht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2008.05.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-01 |
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