Eigentlich ist alles klar: Erbt eine gemeinnützige Organisation, wird der Nachlass verwertet; die Nachlassgegenstände oder der Verwertungserlös werden den gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Mitunter aber befinden sich Dinge im Nachlass, die offenbar dem Erblasser wichtig waren und die er auf Dauer durch den Erben erhalten haben will, die aber objektiv wertlos sind oder sogar zu besonderen Aufwendungen zwingen. Wie geht man hier vor, ohne das Andenken des oder der Verstorbenen zu beschädigen? Was ist mit schwierig oder gar nicht zu verwertenden Nachlassgegenständen? Wie verhält es sich, wenn neben den gemeinnützigen Organisationen Personen aus dem Umfeld des Erblassers zu Erben berufen sind?
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2025.05.16 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-10-28 |
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