Nach den Bestimmungen des BGB können seit jeher Stiftende als solche ab der Stiftungserrichtung nicht mehr auf die Geschicke der Stiftung Einfluss nehmen, es sei denn, sie sind Organmitglied (sog. Trennungsgrundsatz). Einige landesrechtliche Regelungen haben diesen Grundsatz bisher aufgeweicht und den Stiftenden auch nach Errichtung noch gewisse Möglichkeiten zur Einflussnahme zugesprochen. Im Rahmen der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts durch die Stiftungsrechtsreform 2021 wurden derartige Regelungen jedoch nicht in das BGB übernommen. Daten zu Alter, Geschlecht und Anzahl von Stiftenden bei der Errichtung von Stiftungen des Privatrechts können Argumentationshilfe bei der Diskussion über die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung des Stiftungsrechts sein.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2023.05.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-10-12 |
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