Eltern eines Kindes mit Behinderung treibt die Sorge und der Wunsch, es nach ihrem Ableben zeitlebens möglichst gut versorgt, geschützt, gefördert und abgesichert zu wissen. Und diese Sorge teilen sie mit der Organisation, die sie letztwillig bedenken wollen. Meist erhält der behinderte Mensch aus öffentlichen Mitteln Sozialleistungen (vgl. SGB IX, XII). Diese sind nach dem sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz aber häufig einkommens- und vermögensabhängig. Erbt etwa ein behindertes Kind, das sich auf Kosten des Sozialhilfeträgers in einer Pflegeeinrichtung befindet, könnte dieser auf das Erbe zugreifen. Um eine solche Situation zu vermeiden, hat die gestalterische Praxis das sog. Behindertentestament entwickelt. Hier wird im Regelfall die testamentarische Anordnung der Vorerbschaft mit einer Testamentsvollstreckung flankiert. Das Kind mit Behinderung wird Vorerbe, als Nacherben werden oft Geschwisterkinder oder andere Familienangehörige eingesetzt. Nacherben können aber auch Stiftungen oder andere gemeinnützige Körperschaften sein.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2022.04.18 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-08-10 |
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