Stiftungen stehen für die Langlebigkeit und Solidität ihrer Struktur und erfreuen sich auch aus diesem Grunde immer größerer Beliebtheit. Sie sollen im Idealfall ihr Grundstockvermögen auf ewig erhalten und die satzungsmäßigen Zwecke aus den hieraus zu erzielenden Erträgen bestreiten. Als Alternative besteht aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Vermögensstock sukzessive abzubauen und für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Bei solchen so genannten Verbrauchsstiftungen stellt sich die Frage, ob der erhöhte Spendenabzug nach § 10b Abs. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) zur Anwendung kommen kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der deutlichen Anhebung dieses Vermögenshöchstbetrags im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2008.02.19 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2008 |
| Veröffentlicht: | 2008-04-01 |
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