Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) verdeutlicht generell die Risikoüberwachungspflicht für Leitungsorgane. Auch für die Schadensersatzhaftung strahlt es weit über Kapitalgesellschaften hinaus auf alle Körperschaften und damit auch auf Stiftungen aus. Die Haftungsfrage stellt sich nicht nur bei unternehmensverbundenen Stiftungen, sondern etwa auch bei ehrenamtlich geführten gemeinnützigen Stiftungen. Sie wird in der Praxis von Stiftungsorganen und deren Beratern jedoch sehr oft unterschätzt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2006.03.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
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