Mit dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) hat der Gesetzgeber die langjährige Forderung, ein für jedermann einsehbares „Gemeinnützigkeitsregister“ einzurichten, in die Tat umgesetzt. Zum 1.1.2024 wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Zuwendungsempfängerregister eingerichtet, das Rechtssicherheit und Transparenz im gemeinnützigen Sektor schaffen soll.
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