Eine gemeinnützige Organisation muss ihre Mittel nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah verwenden. Eine Ausnahme sieht § 62 Abs. 3 Nr. 1 AO für „Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgesehen hat“, vor. Die durch ein Testament begünstigte Einrichtung ist also grundsätzlich frei, ob sie den Nachlass sofort ausgeben oder in ihrem Vermögen halten und nur die Erträge daraus verwenden möchte. Für viele Erblasser ist es aber attraktiv, wenn der Nachlass dauerhaft für einen von ihnen bestimmten Zweck und mit ihrem Namen verbunden erhalten bleibt: Für sie bietet sich die Errichtung einer Stiftung an. Im Interesse der Organisation ist es, diese Personen an sich zu binden. Dafür können sie Angebote etwa für die treuhänderische Verwaltung solcher Stiftungen machen. Manche bauen dazu eigene Strukturen in Gestalt sog. Dach-, Gemeinschaftsoder Verbundstiftungen auf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2022.06.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-12-09 |
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