Zwar sind steuerbegünstigte Organisationen erbschaftsteuerrechtlich besonders begünstigt, doch auch wenn eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtung als Erbin eingesetzt ist, sind Pflichtteilsansprüche zu beachten und nach Anforderung aus dem Nachlass zu erfüllen. Diese können die letztwillige Zuwendung an die NPO empfindlich schmälern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2020.05.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-05 |
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