Sowohl die Stiftung als auch ein Verein, sei er eingetragen oder nicht, können, wie auch die GmbH oder die AG steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 AO, § 1 Abs. 1 KStG), da das Gemeinnützigkeitsrecht rechtsformneutral ist. Ein Vorteil, den die Stiftung hier gegenüber den anderen Rechtsformen genießt, ist ihr „besserer Ruf“ bei potentiellen Spendern, so dass es allein unter Fundraising-Gesichtspunkten attraktiv sein kann, als Stiftung zu „firmieren“. Dass dies auch in der Rechtsform des Vereins möglich ist, ist kaum bekannt, obwohl es hier prominente Beispiele gibt. Auch im Schrifttum spielt der sog. „Stiftungsverein“ keine größere Rolle.
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-10-28 |
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