Im Transparenzregister konnten die Daten der sog. wirtschaftlich Berechtigten, etwa Stiftungsvorständen, durch jedermann frei eingesehen werden. Diese Handhabung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt für unzulässig erklärt. Mit Urteil vom 22.11.2022 (Az. C-37/20, C-601/20) hat der EuGH die bereits 2020 mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Geldwäschegesetz (GwG) n. F. umgesetzte 5. GeldwäscheRL (Richtlinie (EU) 2018/843) in Teilen für ungültig erklärt und dem Unionsgesetzgeber Handlungsanweisungen für die bevorstehenden Regelungsakte gegeben. Die Bereithaltung der Daten für „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ ist mit Unionsgrundrechten nicht vereinbar. Die damit bestätigten grundrechtlichen Bedenken wurden an dieser Stelle von den Autoren bereits kurz vor der Urteilsverkündung thematisiert (siehe S&S 6/2022, S. 30 – 32).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2023.01.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-09 |
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