Im Transparenzregister konnten die Daten der sog. wirtschaftlich Berechtigten, etwa Stiftungsvorständen, durch jedermann frei eingesehen werden. Diese Handhabung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt für unzulässig erklärt. Mit Urteil vom 22.11.2022 (Az. C-37/20, C-601/20) hat der EuGH die bereits 2020 mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Geldwäschegesetz (GwG) n. F. umgesetzte 5. GeldwäscheRL (Richtlinie (EU) 2018/843) in Teilen für ungültig erklärt und dem Unionsgesetzgeber Handlungsanweisungen für die bevorstehenden Regelungsakte gegeben. Die Bereithaltung der Daten für „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ ist mit Unionsgrundrechten nicht vereinbar. Die damit bestätigten grundrechtlichen Bedenken wurden an dieser Stelle von den Autoren bereits kurz vor der Urteilsverkündung thematisiert (siehe S&S 6/2022, S. 30 – 32).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2023.01.14 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-02-09 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

