Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat (§ 2221 BGB). Was aber ist angemessen? Diese Frage wird seit geraumer Zeit diskutiert. In den letzten Jahren ist jedoch eine neue Aktualität zu sehen. So hat beispielsweise der Deutsche Notarverein im letzten Jahr die aktualisierte Fassung seiner Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker vorgestellt. Es bleibt dort bei einer Vergütung, die ausschließlich auf dem Bruttonachlasswert basiert. Zwischenzeitliche Forderungen nach einer aufwandsbasierten Stundenvergütung bleiben dabei unberücksichtigt. Dafür werden die Bewertungsspielräume noch einmal ganz erheblich erweitert.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2026.04.14 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-31 |
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