Erbe kann nur eine Person sein, die „zur Zeit des Erbfalls lebt“ (§ 1923 Abs. 1 BGB). Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und deren Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Stiftungsgeschäft kann auch in einer letztwilligen Verfügung, also einem Testament oder Erbvertrag, enthalten sein (§ 83 Satz 1 BGB). Der Stifter kann eine Stiftung folglich testamentarisch errichten. Eine solche Stiftung von Todes wegen ist aber mit Eintritt des Erbfalls nicht existent, denn die staatliche Anerkennung steht ja noch aus. Um dieses Problem der Zeitversetzung zu lösen, hat der Gesetzgeber in § 84 BGB knapp bestimmt: „Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.“ Trotz dieser eindeutigen Rückwirkungsfiktion hat die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen besondere Tücken. Davon zeugen die Praxis der Anwälte vom LEGATUR und einige Gerichtsentscheidungen aus letzter Zeit.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2021.04.16 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-08-09 |
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