Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen bietet die Möglichkeit den Nachlass nach eigenen Wünschen dauerhaft zu regeln. Neben der Möglichkeit eine gemeinnützige oder mildtätige Stiftung zu errichten, kann auch der Erhalt eines Familienunternehmens oder die langfristige finanzielle Absicherung der Familie durch die Errichtung einer Stiftung gesichert werden. Stifter können neben der Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten diese auch durch eine Verfügung von Todes wegen errichten lassen, § 83 BGB. 1 Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind vielfältig. Stifter können eine selbstständige rechtsfähige Stiftung errichten, die als juristische Person am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Errichtung einer unselbstständigen (treuhänderischen) Stiftung bietet sich bei kleinerem Vermögen an oder wenn keine eigene Verwaltung gewünscht ist, da hier der Verwaltungsaufwand geringer ist und eine Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde entbehrlich ist. Mit einer privatnützigen Familienstiftung können Familienunternehmen dieses dauerhaft organisieren. Bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen müssen nicht immer gemeinnützige Motive im Vordergrund stehen. Vielmehr können Stifter auch wirtschaftliche und private Zwecke verfolgen. Entscheidend für die Errichtung ist aber, dass stiftungs-, erbrecht- und steuerrechtliche Regelungen beachtet werden. Zudem sollte frühzeitig mit der Planung für die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen begonnen werden. Dieser Beitrag soll interessierten Stiftern einen ersten Überblick ermöglichen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2017.05.29 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2017 |
| Veröffentlicht: | 2017-10-19 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

