Wenn eine Stiftung errichtet werden soll, kommt es bei der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit immer wieder vor, dass die Stiftungsbehörde das Ansinnen mit dem Hinweis zurückweist, der gewählte Sitz der Stiftung weise keinen Bezug zum Bezirk oder Land auf, für das ihre Zuständigkeit begründet sei. In der Literatur gibt es ebenfalls Stimmen, die „die Wahl eines rein fiktiven Sitzes mit gänzlicher Bezugslosigkeit zur Stiftung“ – so in vorsichtiger Diktion etwa Christoph Stumpf – für „wohl unzulässig“ halten. Anhaltspunkte für diese Auffassung finden sich im Gesetz allerdings nicht. Gleichwohl wird, wie die aktuelle Stiftungsinitiative FUNDATIO gezeigt hat, eine solche Haltung weithin aufrechterhalten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2023.04.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-04 |
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