In der Regel beschränkt sich der Stifter darauf, im Stiftungsgeschäft das Anfangsvermögen der Stiftung zu benennen. Mitunter werden auch regelmäßige Zuwendungen oder eine Zustiftung von Todes wegen zugesichert. Seltener bringt der Stifter ein freies Vermögen ein, das die gemeinnützige Stiftung im Sinne einer freien Rücklage nach § 58 Nr. 7a der Abgabenordnung (AO) zu verwenden hat und bei Bedarf dem Vermögensstock oder den zeitnah zu verwendenden Mitteln zuweisen kann. Hintergrund einer solchen Vermögenszuweisung kann die Absicht sein, der Stiftung die Möglichkeit zu geben, zu Beginn ihrer Tätigkeit einen Teil des Vermögens flexibel zu verwenden. Aus jüngerer Zeit ist nun bekannt geworden, dass Finanzbehörden überlegten, bei solchen Gestaltungen für diesen Teil der Zuwendung generell den Spendenabzug zu verweigern; die Zuführung solcher Mittel erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen; daher sei es nicht zulässig, eine Zuwendungsbestätigung i.S.d. § 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) auszustellen. Diese Haltung verkennt die Rechtslage.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2008.03.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-06-01 |
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