Nordrhein-Westfalen hat nach fünfjähriger Erprobungsphase sein Landesstiftungsgesetz (StiftG NRW) überarbeitet. Zum 23.2.2010 ist die Neufassung in Kraft getreten. Die Änderungen stellen keine grundlegende Reform dar, betreffen aber eine Reihe von Vorschriften, die sich als unpraktikabel oder gar überflüssig erwiesen haben. Tiefgreifendere Änderungen finden sich in den §§ 5 und 7. Während die Änderung des § 7 Abs. 2 den Grundgedanken von 2005, die Eigenverantwortlichkeit der Stiftungen zu stärken, relativiert, beinhaltet die neue Fassung des § 5 Abs. 2 eine empfindliche Einschränkung der stifterischen Gestaltungsfreiheit – mit weitreichenden Folgen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2010.03.27 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-01 |
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