Um die personellen Strukturen hinter Organisationen zu dokumentieren, wurde ein Transparenzregister eingerichtet, in das wirtschaftlich Berechtigte digital einzutragen sind. Die Meldepflicht ergibt sich aus dem neuen Geldwäschegesetz, kurz GwG, das am 26.6.2017 in Kraft trat, und besteht seit dem 1.10.2017 auch für jede rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Jahresgebühr beträgt 2,50 €, wobei der dafür an sich individuell zurechenbare Vorteil durchaus fraglich ist. Eine Übergangsfrist gibt es nicht; Ausnahmen für steuerbegünstigte Stiftungen sind nicht vorgesehen. Längst nicht alle Stiftungen haben die Meldung erledigt. Wer schon tätig wurde – aber erst verspätet – erhielt zu seiner Überraschung einen Bußgeldbescheid.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2019.02.20 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-24 |
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