Die Zurückhaltung bei der Entlohnung der obersten Leitungsorgane von gemeinnützigen Institutionen ist in erster Linie historisch begründet. Lange gehörte das unbezahlte außerberufliche Engagement zum guten Ton, und das damit verbundene Prestige wurde als ausreichender Lohn dafür betrachtet. Unter diesen Bedingungen sind in der Schweiz jedoch immer weniger Personen bereit, sich in einem Vereinsvorstand oder Stiftungsrat zu engagieren. In Anbetracht der gesellschaftlichen Veränderungen, der gestiegenen fachlichen Anforderungen sowie des zunehmenden Haftungs- und Reputationsrisikos, sind angemessene Entschädigungen für Mandatsträger heute jedoch zuzulassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2024.02.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-10 |
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