Die Zurckhaltung bei der Entlohnung der obersten Leitungsorgane von gemeinntzigen Institutionen ist in erster Linie historisch begrndet. Lange gehrte das unbezahlte auerberufliche Engagement zum guten Ton, und das damit verbundene Prestige wurde als ausreichender Lohn dafr betrachtet. Unter diesen Bedingungen sind in der Schweiz jedoch immer weniger Personen bereit, sich in einem Vereinsvorstand oder Stiftungsrat zu engagieren. In Anbetracht der gesellschaftlichen Vernderungen, der gestiegenen fachlichen Anforderungen sowie des zunehmenden Haftungs- und Reputationsrisikos, sind angemessene Entschdigungen fr Mandatstrger heute jedoch zuzulassen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2024.02.16 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-04-10 |
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