Mit dem Inkrafttreten des Maastrichter Vertrages in 1993 besteht erstmals eine eigene Rechtsgrundlage für die gemeinsame Entwicklungspolitik der EU-Staaten. Um die geänderten Beziehungen in der Außenpolitik zu betonen, wird seit der Vereinheitlichung der gemeinnützigen und spendenbegünstigten Zwecke durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements von 2007 der Begriff „Entwicklungszusammenarbeit“ auch im deutschen Gemeinnützigkeitsrecht eingeführt. In § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO hat er die „Entwicklungshilfe“ als Förderzweck verdrängt. Auch wenn nun eine eher kooperativ ausgerichtete Begrifflichkeit besteht, ändert sich inhaltlich nichts. Konkrete Instrumente oder Inhalte wurden nicht vorgegeben. In der Praxis bleibt es dabei, dass die Entwicklungszusammenarbeit im Wesentlichen fördernd durchgeführt wird. Nach dem Wortsinn der Norm kann der Zweck typischerweise auch im Ausland verwirklicht werden.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2010.04.20 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2010 |
| Veröffentlicht: | 2010-08-01 |
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