Schon vor und erst recht nach Inkrafttreten des Reformgesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts haben viele Stiftungen – teilweise nach behördlicher Aufforderung – ihre Satzung überprüft und Änderungen vorgesehen. Sie wollen damit die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen nachvollziehen. Die Anforderungen und das Verfahren richten sich nunmehr bundeseinheitlich nach dem neuen § 85 BGB. Damit die geänderte Fassung in Kraft treten kann, bedarf es der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2024.03.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-11 |
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