Es ist allgemein anerkannt, dass sich auch steuerbegünstigte Körperschaften politisch äußern dürfen. Fraglich ist allerdings, wann die Grenze zur sogenannten Einflussnahme auf die allgemeine politische Willensbildung und öffentliche Meinung überschritten wird. Aktuell wird diese Thematik anhand des Trägervereines von ATTAC öffentlichkeitswirksam diskutiert. Zur Gemeinnützigkeit des ATTAC-Trägervereins bezog nunmehr der Bundesfinanzhof (Urteil vom 10.1.2019; Az. V R 60/17, DStR 2019, 439 ff.) Stellung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2019.02.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-24 |
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