Im Stiftungsaufsichtsrecht ist die Tendenz zu beobachten, Stiftungen ohne konkreten Anlass ab einer bestimmten Größenordnung die Prüfung der Jahresabschlüsse durch eine Wirtschaftsprüfung vorzuschreiben oder doch nahezulegen. Es entwickelte sich eine entsprechende Verwaltungspraxis, bei der den Stiftenden bereits im Anerkennungsverfahren die Aufnahme entsprechender Klauseln in die Satzung nachhaltig empfohlen wird, oder an Stiftungen entsprechende Verpflichtungsbescheide ergehen. Und nach der aktuellen Stiftungsrechtsreform finden sich in den neuen Landesstiftungsgesetzen vereinzelte Anordnungen dieser Art.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2023.06.18 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-12-08 |
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