In signifikant großer Zahl kommen gemeinnützige Organisationen in den Genuss von Nachlässen. Entweder werden sie - häufig zusammen mit anderen Organisationen - zu Erben eingesetzt, oder sie erhalten ein Vermächtnis. Die Einsetzung als Erbin zwingt sie, sich mit dem zugewendeten Nachlass auseinanderzusetzen. Innerhalb relativ kurzer Zeit ist zu entscheiden, ob die Erbschaft angenommen werden kann oder - was vorkommen kann - ausgeschlagen werden muss, weil der Nachlass überschuldet oder mit Auflagen verbunden ist, die zu einer untragbaren Belastung der NPO führen. Anders stellt sich die Situation beim Vermächtnis dar: Dieses begründet einen Anspruch gegen den Nachlass, der zum einen geltend gemacht werden muss und zum anderen der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2015.01.19 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-01 |
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