Überraschungen kommen in Nachlassfällen recht häufig vor. Bei der Durchsuchung der Wohnung eines Erblassers stößt man etwa auf einen Waffenschrank; immerhin war er ein passionierter Jäger. Es werden Gewehre gefunden. Die alte Wehrmachtspistole liegt längst vergessen in einer Truhe auf dem Speicher verwahrt. Das klingt gefährlich. Und tatsächlich muss der Erbe nach Entdeckung dieser Stücke unverzüglich reagieren, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Denn als sog. Gesamtrechtsnachfolger tritt er mit dem Erbfall in die gesamte Verantwortung für den Nachlass ein. Eine nur teilweise Annahme einer Erbschaft unter Ausschluss von nicht gewollten Nachlassgegenständen sieht das deutsche Recht nicht vor. Was ist also zu tun?
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-06-11 |
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