Es kommt nicht häufig vor, dass Stiftungsorgane für Pflichtverletzungen mit letzter Konsequenz auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Darauf jedenfalls deutet die geringe Zahl an Fällen hin, die den Weg in die Rechtsprechung gefunden haben. Schadensersatz ist nur zu leisten, wenn ein (finanzieller) Schaden eingetreten ist und die Stiftung nachweisen kann, dass die Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden war. Empirisch betrachtet mag die Wahrscheinlichkeit, dass ein Organmitglied am Ende tatsächlich Schadensersatz leisten muss, deshalb bislang gering sein. Sehr real ist jedoch das Szenario im Vorfeld: Die Nachfolger im Amt oder das Aufsichtsgremium (Stiftungsrat / Kuratorium / Aufsichtsrat) beraten ausgedehnt über eine Inanspruchnahme, um dem Risiko eigenen Fehlverhaltens zu entgehen. Dem Organmitglied drohen also „Arbeit, Ärger und Gerede“, etwas vornehmer ausgedrückt: ein Reputationsschaden. Schützt eine Entlastung davor?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2025.01.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-13 |
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