Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und die öffentliche Meinung beeinflussen. Steuerbegünstigte Körperschaften haben die Allgemeinheit zweckorientiert zu fördern und sind allein aus diesem Grunde steuerlich begünstigt. Ob sie einen politischen Willen bilden und äußern und die öffentliche Meinung beeinflussen dürfen, ist hingegen umstritten. Einige Bestimmungen der Abgabenordnung befassen sich mit der Abgrenzung gemeinnützigen Engagements von der Tätigkeit der Parteien und parteinahen Organisationen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu eine ständige Rechtsprechung entwickelt, zuletzt mit Entscheidungen zur Kampagnen-Organisation Attac, die sämtlich auch im Teil II des Bundessteuerblatts veröffentlicht wurden und damit von der Finanzverwaltung in vergleichbaren Fällen anzuwenden sind. Gleichwohl hat es im Nachgang zu dem Attac-Urteil irritierende Fälle gegeben, in denen die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde, und eine intensive Diskussion mit der Forderung an den Gesetzgeber, Rechtssicherheit für alle Beteiligten – Engagierte und Finanzbeamte – zu schaffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2021.03.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-10 |
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