Die Verwirklichung ihres Zwecks ist erste Pflicht einer jeden Stiftung. Die Mittel zur Realisierung sind, sofern es sich nicht um eine Zuwendungs- oder eine Verbrauchsstiftung handelt, die Erträge aus dem Stiftungskapital, das selbst unangetastet bleiben muss. Diese Vorschrift zwingt zu einer auf langfristigen Werterhalt ausgerichteten Kapitalanlage. Sicherheit steht ganz oben bei den Entscheidungsträgern. Schon seit Längerem verbleibt das Zinsniveau entlang aller risikoarmer Anlagestrategien auf niedrigem Niveau. So stellt sich für viele kleine und mittlere Stiftungen zunehmend die Frage: Wie kann in Anbetracht der aktuellen finanziellen Rahmenbedingungen noch angemessen der Satzungszweck verwirklicht werden?
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2012.03.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-06-01 |
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