Nottestamente gelten als die Exoten unter den letztwilligen Verfügungen. Ihre genauen Voraussetzungen sind in der Öffentlichkeit kaum bekannt. Und sie sind durchaus fehleranfällig. Gleichwohl haben auch gemeinnützige Organisationen immer wieder mit ihnen zu tun, wie die Praxis von LEGATUR zeigt. Bereits als Erben eingesetzte Nonprofits werden etwa in einem plötzlich auftauchenden Nottestament enterbt. Oder sie werden umgekehrt darin als Begünstigte eingesetzt, so dass die übergangenen gesetzlichen Erben das Nottestament zu Fall bringen wollen. Aber da in diesen Fällen der letzte Wille nur mündlich übermittelt wurde, sind die Gerichte sehr zurückhaltend, die Rechtswirksamkeit anzuerkennen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2021.02.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-09 |
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