Wer gemeinnützige Organisationen in seinem Testament bedenkt, war häufig schon zu Lebzeiten großzügig. Ist die Organisation Erbin geworden und sind pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden, können frühere Schenkungen des Erblassers das Erbe über den eigentlichen Pflichtteil hinaus schmälern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2020.06.18 |
Lizenz: | ESV |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2021-01-07 |
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