Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich unantastbar. Abgesehen vom Ausnahmefall der Verbrauchsstiftung darf der Vermögensgrundstock nicht angegriffen, sondern von der Stiftung lediglich verwaltet werden; nur mit den dabei erwirtschafteten Erträgen darf der Stiftungszweck verfolgt werden. Dass sich Stiftungsvermögen auch verflüchtigen kann, hat nicht zuletzt die Finanzmarktkrise gezeigt, in deren Zuge vor allem kleineren Stiftungen die Insolvenz droht. Mit der Insolvenz der Stiftung sind für den Vorstand erhebliche Haftungsrisiken verbunden. Abgesehen von den §§ 86 S. 1, 42 Abs. 2 BGB enthalten jedoch weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch die Landesstiftungsgesetze weitergehende Bestimmungen zur Insolvenz der Stiftung oder zur insolvenzrechtlichen Haftung des Vorstands. Zwei Urteile aus dem Jahr 2009 lehnen – bezogen auf den Verein – eine persönliche Haftung des Vorstands nur scheinbar ab.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2010.01.23 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-01 |
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