Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind, wie Führungskräfte anderer juristischer Personen auch, einem erheblichen, persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Entgegen einer immer noch verbreiteten Meinung können auch ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Stiftung persönlich haften. Die Stiftungsorgane sind für die Beachtung der Stiftungssatzung sowie aller gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu. Viele Entscheidungen müssen jedoch unter Zeitdruck getroffen werden, selbst wenn sie hohe Risiken mit sich bringen und von großer finanzieller Tragweite sind. Zudem können delegierte Aufgaben nicht immer akribisch kontrolliert werden. Wann eine Pflichtverletzung vorliegt, die eine Haftung nach sich ziehen könnte, ist oft nur schwer auszumachen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2006.06.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2006 |
| Veröffentlicht: | 2006-12-01 |
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