Nach geltendem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht können nur Spenden an inländische steuerbefreite Körperschaften steuerlich als Sonderausgaben (§ 10b Einkommensteuergesetz - EStG) geltend gemacht werden. In den meisten europäischen Staaten ist die Rechtslage bislang ähnlich. Der Bundesfinanzhof (BFH ) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun in dem Rechtsstreit „Hein Persche ./. Finanzamt Lüdenscheid“ (BFH v. 09.05.2007, AZ XI R 56/05; EuGH C-318/07; vgl. Amtsblatt der Europäischen Union v. 20.10.2007 - C 247/3) eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die enorme Bedeutung für die Entwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts in Europa hat: Verstößt es gegen EU-Grundfreiheiten, dass Spenden nur dann absetzbar sind, wenn sie an - nach nationalem Recht - gemeinnützige Einrichtungen gezahlt werden, die ihren Sitz im Inland haben?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2008.05.21 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-01 |
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