Das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht steht seit geraumer Zeit „im europäischen Zugwind“ (W. Rainer Walz). In seinem Stauffer-Urteil hatte der EuGH die Steuerfreiheit gemeinnütziger Organisationen auf Körperschaften erstreckt, die im Ausland ansässig sind. In Reaktion hierauf hat der deutsche Gesetzgeber einen sog. strukturellen Inlandsbezug normiert. Dieser begrenzt materiell-rechtlich die Steuervergünstigungen ausländischer Körperschaften und den Abzug von Spenden in das Ausland. Ob diese Regelung europarechtlich Bestand haben wird, erscheint neuestens zweifelhaft. Derzeit scheitert der grenzüberschreitende Spendenabzug - zumeist - an den verfahrensrechtlichen Anforderungen für den Nachweis der notwendigen Voraussetzungen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2012.05.16 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-10-01 |
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